Festplatzordnung

Der Wirtschafts-Förderungs-Verband Wasserburg am Inn e. V. (WFV) erlässt für die Dauer des Frühlingsfestes in Wasserburg zum Zwecke der ungestörten Durchführung folgende Festplatzordnung:

Während der Dauer des Frühlingsfestes in Wasserburg obliegt dem WFV im Bereich des Frühlingsfestplatzes sowie der Parkplätze für das Frühlingsfest das ausschließliche Hausrecht.

Der WFV übt dieses Hausrecht durch seine Vorstandschaft und hierzu autorisierte und ausgewiesene Ordnungskräfte aus, deren Anweisungen unbeschränkt und unverzüglich Folge zu leisten ist.

Im Falle des Verstoßes gegen die Regelungen dieser Festplatzordnung oder einer Anweisung obiger Befugter, kann ein Hausverbot für die Dauer des Frühlingsfestes ausgesprochen werden. Die Polizeibehörde wird von diesem Hausverbot schriftlich in Kenntnis gesetzt. Verstöße gegen dieses Hausverbot werden unwiderruflich zur Anzeige gebracht.

Auf dem Frühlingsfest selbst ist der Verkehr mit Fahrzeugen jeder Art (auch Skateboard und Fahrräder u.ä.) ausgenommen Einsatzfahrzeuge, Wegrechtsfahrzeuge und Krankenstühle, untersagt. Der Aufenthalt dieser Fahrzeuge auf dem Festplatz ist auf das Be- und Entladen beschränkt.
Kraftfahrzeuge dürfen während des Frühlingsfestes nur auf den als solche gekennzeichneten Parkflächen abgestellt werden.

Die Besucher des Frühlingsfestes haben sich so zu verhalten, dass kein Dritter gefährdet wird.

Es ist ausdrücklich untersagt:

  • Mitführen von Waffen jeder Art
  • Mitführen von Kampfhunden
  • Verrichten der Notdurft außerhalb der hierfür aufgestellten Toilettenanlagen
  • Maßkrüge, Gläser und Flaschen aus dem Festzelt oder der Wiesn Almauszuführen
  • Getränke jeglicher Art auf das Frühlingsfestgelände mitzubringen und auf dem Gelände zu verzehren

Verstöße gegen diese Festplatzordnung führen zum Hausverbot und ggf. zur Strafanzeige.

Festplatzordnung als PDF zum Download